Steuerliche Vorteile
Das Steuerrecht honoriert Stifterinnen und Stifter mit hoher Abzugsfähigkeit bei (Zu-) Stiftungen vom zu versteuernden Einkommen. Auch kleine Beiträge wirken im Gesamtkapital an der langfristigen Realisierung der Stiftungsziele mit.
Seit dem 21.09.2007 haben Zuwendungen an Stiftungen steuerlich eine Aufwertung erfahren:
- Zuwendungen bis zu 1 Mio. Euro je Stifter in das Stiftungsgrundvermögen können verteilt auf 10 Jahre und zusätzlich zum Spendenabzug als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Eheleuten verdoppelt sich somit der Höchstbetrag.
- Der Höchstbetrag des Spendenabzugs wurde vereinheitlicht und auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht. Der Spendenabzugsbetrag ist zeitlich unbegrenzt vortragfähig.
- Darüber hinaus wurde der Betrag, der ohne Zuwendungsbestätigung abzugsfähig ist, auf 200,00 € verdoppelt.
